Whistleblowing (Hinweisgeberschutz)

Das Whistleblowing System der Peikko-Gruppe

Der Verhaltenskodex von Peikko und andere Verhaltensgrundsätze zielen darauf ab, unangemessene oder illegale Aktivitäten zu verhindern und aufzudecken.

Diese Vorgehensweise von Peikko richtet sich an alle Beschäftigten der Firma Peikko Deutschland GmbH inklusive dem Beschäftigungsgeber überlassenen Leiharbeitnehmer und alle externen Interessengruppen, um hohe ethische Standards zu fördern und das Vertrauen der Kunden und der Öffentlichkeit in uns zu erhalten. Es ist auch ein Instrument zur Gewährleistung der hohen Standards unserer Unternehmensführung und ein Frühwarnsystem zur Risikominderung.

Wir wollen das Richtige tun

Peikko strebt nach langfristiger Rentabilität durch ethisches und verantwortungsbewusstes Handeln gegenüber Menschen, Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. Wir legen Wert auf Sicherheit und Respekt gegenüber allen, die von unseren Aktivitäten betroffen sind.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Peikko sind verpflichtet, die ethischen Grundsätze, die Politik, die Werte und den Verhaltenskodex der Peikko Gruppe sowie andere Verhaltensgrundsätze in ihrer täglichen Arbeit zu befolgen. Jeder Mitarbeiter und jeder externe Stakeholder hat die Möglichkeit, Verdachtsfälle von Fehlverhalten zu melden.

Was kann gemeldet werden?

Gemeldet werden können Bedenken über etwas, das nicht im Einklang mit unserem Verhaltenskodex steht. Vergeltungsmaßnahmen gegen Mitarbeiter, die in gutem Glauben Bedenken über illegales oder unethisches Verhalten äußern, werden nicht toleriert und führen zu Disziplinarmaßnahmen.

Sie können Informationen über Verstöße an unsere interne Meldestelle melden. Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, innerhalb unseres Unternehmens oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt stehen oder standen (z. B. Kunden und Lieferanten), die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

Erfasst werden Verstöße durch Handlungen und/oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig und/oder missbräuchlich sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fallen. Meldungen über rein privates Fehlverhalten, von dem der Hinweisgeber im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erfährt, sind hingegen nicht geschützt.

Der sachliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ist in § 2 HinSchG geregelt. Er umfasst unter anderem die Meldung von Informationen zu den nachfolgenden Verstößen:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • sonstige Rechtsverstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder sowie bestimmte unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft, wie z. B. Verbraucherschutz sowie Datenschutz.

Das Whistleblowing System der Peikko-Gruppe ist nicht für Kundenbeschwerden oder die Meldung von Problemen im Zusammenhang mit persönlichen Streitigkeiten am Arbeitsplatz. Wenn Sie mit einem Produkt oder einer Dienstleistung von Peikko unzufrieden sind, wenden Sie sich bitte an unsere Vertriebsmitarbeiter vor Ort. Den nächstgelegenen Ansprechpartner finden Sie hier (link to contact). Bei Fragen oder Beschwerden, die Ihren Arbeitsplatz betreffen, wenden Sie sich bitte an Ihren Vorgesetzten oder Manager.

Das Whistleblowing System der Peikko Gruppe wird von einem externen Dienstleister verwaltet.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die interne Meldestelle verarbeitet entsprechend der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1c) DSGVO, § 10 HinSchG personenbezogene Daten der hinweisgebenden Person sowie sonstiger, in der Meldung benannter Personen, soweit dies zur Durchführung des Meldeverfahrens sowie entsprechender Folgemaßnahmen erforderlich ist. Insbesondere werden die von Ihnen im Rahmen des Hinweisgebersystems angegebenen Informationen zum Zweck der Überprüfung, für interne Ermittlungen (einschließlich der Weitergabe an externe Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger sowie an betroffene Konzerngesellschaften) und ggf. zur Weitergabe an staatliche Stellen verarbeitet.

Die Meldungen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben dokumentiert. Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

Weitere Informationen entnehmen Sie unserer Datenschutzinformation.

 

Sie können Ihren Bericht nur mit vollem Namen einreichen.

Meldung mit Namen einreichen

Alle Meldungen, einschließlich der Identität der meldenden Person, werden streng vertraulich behandelt.

Meldung unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Kontaktdaten

 

Wenn Sie auf den Link klicken, verlassen Sie die Website von Peikko.

 

Externe Meldestelle des Bundes

Ergänzend zur internen Meldung sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Zu diesem Zweck errichtet der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes. Auf der Webseite des BfJ sind die Meldekanäle sowie weitere Informationen zur externen Meldestelle des BfJ veröffentlicht.

Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt. Lesen Sie bitte auch die Informationen auf den Webseiten dieser Meldestellen/Hinweisgeberstellen:

www.bafin.de

www.bundeskartellamt.de

 

Informationen über Verfahren für Meldungen an Stellen der Europäischen Union (EU)

Neben Informationen über externe Meldeverfahren nach dem HinSchG können Sie unter den nachfolgenden Links Informationen über Verfahren für Meldungen an Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU abrufen. Darunter fallen externe Meldekanäle der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für Flugsicherung (EASA), der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA).

OLAF:    https://anti-fraud.ec.europa.eu/index_de

EMSA:   https://www.emsa.europa.eu/de

EASA:    https://www.easa.europa.eu/en

ESMA:   https://www.esma.europa.eu/

EMA:     https://www.ema.europa.eu/en

Die dortigen Meldeverfahren bleiben vom HinSchG unberührt, d. h. sie bestehen neben den internen und externen Meldeverfahren nach dem HinSchG unverändert fort.

 

Weitere Informationen zu externen Meldestellen und Verfahren der EU

Weitere Informationen über externe Meldeverfahren und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union können Sie der Website des BfJ (https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/Fragen/Fragen_node.html#AnkerDokument96692) entnehmen.